Stand: 01.10.2019
Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen
Müller-Elektronik GmbH, Franz-Kleine-Straße 18,33154 Salzkotten
(nachfolgend „Müller-Elektronik“ genannt)
I. Allgemeines
1. Für alle unsere Lieferungen und Leistungen an Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentliche Sondervermögen gelten ausschließlich diese Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen. Sämtliche, auch künftige, Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller, Auftraggeber oder Käufer (nachfolgend „Besteller“ genannt) und Müller-Elektronik richten sich nach diesen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen in der jeweils gültigen Fassung. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Besteller, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. Abweichenden Geschäftsbedingungen des Bestellers wird ausdrücklich widersprochen. Geschäftsbedingungen des Bestellers finden keine Anwendung, auch wenn Müller-Elektronik ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn Müller-Elektronik auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Bestellers enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
2. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.
II. Angebote
1. Unsere Angebote sind freibleibend und bedürfen wie alle Vereinbarungen zwischen dem Besteller und Müller-Elektronik der Schriftform. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich Müller-Elektronik Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
2. Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen.
3. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Müller-Elektronik und Besteller ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen von Müller-Elektronik vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
4. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter von Müller-Elektronik nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.
III. Auftragsbestätigung, Liefer- und Leistungsgegenstand
Für Zeit, Art und Umfang der Lieferung und Leistung sowie den Preis ist – soweit erteilt – die schriftliche Auftragsbestätigung von Müller-Elektronik maßgebend. Im Übrigen gelten die Regelungen der Ziff. II.
IV. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Die Preise gelten, wenn nicht gesondert vereinbart, ab Werk und beinhalten nicht Verladung, Verpackung, Transport und etwaige Versicherungen; diese werden gesondert in Rechnung gestellt. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Die Preise verstehen sich in EURO, bei Exportlieferungen zuzüglich Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben. Bei vereinbarten Liefer- und Leistungsfristen von mehr als vier Monaten ab Vertragsschluss ist Müller-Elektronik berechtigt, bei Erhöhung der Material- oder Lohnkosten auf der Grundlage seiner ursprünglichen Preiskalkulation angemessene Aufschläge für die eingetretenen Kostensteigerungen vorzunehmen. Für Kleinmengen, das heißt Bestellungen mit einem Warenwert von unter 35,00 €, berechnen wir eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10,00 €.
2. Der Kaufpreis ist ohne Abzug sofort mit Eingang der Rechnung bei dem Besteller zur Zahlung fällig, soweit sich aus der Auftragsbestätigung kein anderes Zahlungsziel ergibt. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Scheckzahlungen gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs. Scheckübergabe wird nicht als Zahlung gewertet.
3. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
4. Müller-Elektronik ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von Müller-Elektronik durch den Besteller aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
5. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.
V. Liefer- und Leistungszeit
1. Die von Müller-Elektronik genannten Termine und Fristen sind Prognosen. Lieferzeiten und Termine gelten nur dann als verbindlich, wenn sie von Müller-Elektronik als endgültige Lieferzeiten und Termine ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden. Ihre Einhaltung durch Müller-Elektronik setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. die Leistung des Kaufpreises, erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit Müller-Elektronik die Verzögerung zu vertreten hat.
2. Die Liefer- und Leistungsfrist (Lieferfrist) beginnt mit dem Zugang der Auftragsbestätigung und ist eingehalten, wenn der Liefer- und Leistungsgegenstand bis zum Ablauf der Frist das Werk von Müller-Elektronik verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit aus vertraglichen oder rechtlichen Gründen eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereichs von Müller-Elektronik liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefer- und Leistungsgegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Vorlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird Müller-Elektronik in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitteilen.
4. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefer- und Leistungsgegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet, bei Lagerung im Werk von Müller-Elektronik mindestens jedoch 5 % des Rechnungsbetrages pro Monat. Der Besteller ist berechtigt nachzuweisen, dass ein Schaden durch die Verzögerung nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.
5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
6. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn Müller-Elektronik durch einen Vorlieferanten nicht rechtzeitig selber beliefert wurde.
7. Nimmt der Besteller die Ware unberechtigt nicht ab, ist Müller-Elektronik berechtigt, unter den gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
8. Gerät Müller-Elektronik mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung von Müller-Elektronik auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziff. IX dieser Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen beschränkt.
VI. Gefahrenübergang, Abnahme, Transport
1. Die Gefahr geht spätestens mit der Bereitstellung des Liefer- und Leistungsgegenstandes auf dem Betriebsgrundstück von Müller-Elektronik auf den Besteller über und zwar auch dann, wenn Teilleistungen erfolgen oder Müller-Elektronik noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung von Müller-Elektronik über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch Müller-Elektronik gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die Müller-Elektronik nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über; jedoch ist Müller-Elektronik verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VIII entgegenzunehmen.
4. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.
5. Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen von Müller-Elektronik. Etwaige Transporthilfsmittel sind Eigentum von Müller-Elektronik.
6. Transportschäden sind Müller-Elektronik unverzüglich anzuzeigen.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Müller-Elektronik behält sich das Eigentum an dem Liefer- und Leistungsgegenstand vor, bis sämtliche Forderungen von Müller-Elektronik gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung erfüllt sind. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Müller-Elektronik nach Fristsetzung zum Rücktritt vom Vertrag und zur Rücknahme des Liefer- und Leistungsgegenstandes berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung des Gegenstandes durch Müller-Elektronik liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn Müller-Elektronik dies ausdrücklich schriftlich erklärt.
2. Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltssachen wird durch den Besteller stets für Müller-Elektronik vorgenommen. Wird die Vorbehaltssache mit anderen, nicht Müller-Elektronik gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwirbt Müller-Elektronik das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung. Werden Waren von Müller-Elektronik mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt, und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Besteller Müller-Elektronik anteilsmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Besteller verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für Müller-Elektronik. Für die durch die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung sowie Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
3. Müller-Elektronik ist berechtigt, den Liefer- und Leistungsgegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl-, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
4. Die Weiterveräußerung der gelieferten Ware, gleichgültig ob unbearbeitet oder verarbeitet oder verbunden oder vermischt, ist nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang unter Eigentumsvorbehalt gestattet und nur dann, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung auf Müller-Elektronik übergeht. Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist dem Besteller untersagt, ebenso die Vereinbarung eines Abtretungsverbotes. Bei Zugriffen Dritter auf Rechte von Müller-Elektronik hat der Besteller Müller-Elektronik unverzüglich zu benachrichtigen.
5. Der Besteller tritt hiermit alle ihm aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund hinsichtlich der gelieferten Ware jetzt oder später zustehenden Forderungen mit ihrer Entstehung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsbetrag) an Müller-Elektronik ab. Müller-Elektronik nimmt die Abtretung hiermit an.
6. Der Besteller ist bis auf Widerruf ermächtigt, die Forderung aus dem Weiterverkauf einzuziehen. Der Besteller hat auf Verlangen Müller-Elektronik die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen, die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen die Schuldner erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen, sowie den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.
7. Müller-Elektronik verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.
VIII. Gewährleistung / Mängelhaftung
Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung oder Leistung, die ordnungsgemäß und rechtzeitig gerügt wurden, leistet Müller-Elektronik unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Ziff. IX – Gewähr wie folgt:
1. Alle diejenigen Lieferungen oder Leistungen die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen sind unentgeltlich nach Wahl von Müller-Elektronik nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen. Die Feststellung solcher Mängel ist Müller-Elektronik unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum von Müller-Elektronik.
2. Zur Vornahme aller Müller-Elektronik notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit Müller-Elektronik die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist Müller-Elektronik von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei Müller-Elektronik sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von Müller-Elektronik Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
3. Von den durch die von Müller-Elektronik vorgenommene Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt Müller-Elektronik – insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Angemessene Aus- und Einbaukosten werden entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen erstattet. Entsprechendes gilt für die Kosten der Ermittlung der Fehlerursache.
4. Im Übrigen sind die Ansprüche des Bestellers gegen Müller-Elektronik insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt. Lediglich bei fehlgeschlagener Nacherfüllung kann der Besteller nach seiner Wahl mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
5. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu.
6. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte, insbesondere nicht dem Stand der Technik entsprechende Montage, Inbetriebsetzung und/oder Nutzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung oder Verschleiß an der Ware, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund – sofern sie nicht von Müller-Elektronik zu verantworten sind.
7. Bessert der Besteller/Auftraggeber oder ein Dritter unsachgemäß nach, haftet Müller-Elektronik nicht für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für eine ohne vorherige Zustimmung von Müller-Elektronik vorgenommene Änderung des Liefer- und Leistungsgegenstandes.
8. Verletzt der Liefer- und Leistungsgegenstand gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte im Inland, wird Müller-Elektronik auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefer- und Leistungsgegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch Müller-Elektronik ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus wird Müller-Elektronik den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.
9. Die in Abschnitt VIII.8 genannten Verpflichtungen von Müller-Elektronik sind vorbehaltlich Abschnitt IX für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend.
Sie bestehen nur, wenn
- der Besteller Müller-Elektronik unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
- der Besteller Müller-Elektronik in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. Müller-Elektronik die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt VIII.8 ermöglicht,
- Müller-Elektronik alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben
- der Mangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und
- die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.
10. Beim Verkauf von Gebrauchtgeräten ist jede Gewährleistung ausgeschlossen. Soweit jedoch Geräte von Müller-Elektronik vereinbarungsgemäß ganz oder teilweise instand gesetzt worden sind, gilt für die Gewährleistung zusätzlich folgende Voraussetzung: Die Gewährleistung bezieht sich nur auf die Teile, deren Erneuerung oder Instandsetzung Müller-Elektronik vertraglich oblag.
11. Die Verjährungsfrist für alle Gewährleistungsansprüche beträgt 12 Monate ab Gefahrübergang.
IX. Haftung
1. Das Recht des Bestellers, aufgrund verschuldensabhängiger Ansprüche Schadensersatz zu verlangen, wird auf die Fälle
a) des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit von Müller-Elektronik, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen,
b) des fahrlässigen Verstoßes gegen wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten),
c) des arglistigen Verschweigens von Mängeln,
d) der Übernahme einer Garantie,
e) der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit durch Müller-Elektronik, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen oder
f) des Mangels eines Liefer- und Leistungsgegenstandes, für den nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird, beschränkt.
2. Bei einem fahrlässigen Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist der Anspruch auf die Höhe des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens begrenzt.
3. Weitere Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
4. Soweit Schadensersatzansprüche gegen Müller-Elektronik, ihre Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen bestehen, verjähren diese binnen eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
5. Wenn Müller-Elektronik oder deren Mitarbeiter vor, bei oder nach einem Abschluss oder in einem anderen Zusammenhang Rat und Auskunft erteilen oder eine Empfehlung aussprechen, so haftet Müller-Elektronik dafür nur dann, wenn Müller-Elektronik hierfür ein besonderes Entgelt vereinbart und erhalten hat und der Rat, die Auskunft oder die Empfehlung schriftlich gegeben wurde. In diesem Falle haftet Müller-Elektronik bei Verschulden bis zu 25 % des für die Beratung etc. vereinbarten Entgelts. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht in den Fällen der Ziffer 1 a), b), d) und e).
6. Etwaige Rechte des Bestellers aus den Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 bis 479 BGB) bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt. Unberührt bleibt danach insbesondere das Recht des Bestellers auf Rückgriff gegenüber Müller-Elektronik wegen eines Mangels einer an einen Verbraucher verkauften Sache gemäß § 478 BGB.
X. Veränderung und Warenkennzeichnung
1. Eine Veränderung des Liefer- und Leistungsgegenstandes bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Müller-Elektronik.
2. Eine Veränderung der Kennzeichnung des Liefer- und Leistungsgegenstandes, insbesondere der Serien- oder sonstiger Kontrollnummern und jede Sonderstempelung, die als Herkunftszeichen des Bestellers oder Dritter gelten und den Anschein erwecken könnten, dass es sich um ein Sondererzeugnis handelt, sind unzulässig.
XI. Rücknahmen / Rücksendungen
Zur Rücknahme einer mangelfrei gelieferten Ware (Umtausch) ist Müller-Elektronik nicht verpflichtet. Die Rücknahme steht im freien Ermessen von Müller-Elektronik. Eine Rücksendung wird nur angenommen, wenn Müller-Elektronik vorher eine schriftliche Zustimmung erteilt hat. Unvollständige, nicht mehr neuwertige Artikel (z. B. geöffnete Verpackungen) sind davon ausgeschlossen. Für von uns nicht zu vertretende Rücksendungen wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 15 % des Netto-Warenwertes, jedoch mindestens 10,00 Euro erhoben. Die Ware ist frachtfrei anzuliefern. Der Rücksendung ist in jedem Fall eine Kopie der Rechnung bzw. des Lieferscheines beizulegen. Ohne diese Kopie ist eine Bearbeitung nicht möglich.
XII. Besonderheiten bei Reparaturaufträgen außerhalb der Gewährleistung
Müller-Elektronik wird Reparaturen oder Aufarbeitungen von gelieferter Ware/Anlage außerhalb der Gewährleistung nur gegen Kostenerstattung durchführen. Dabei wird die ortsübliche Vergütung berechnet.
XIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Datenschutz, Sonstiges
1. Erfüllungsort für alle Geschäfte, die Müller-Elektronik betreffen, ist Salzkotten
2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen, ist Paderborn. Müller-Elektronik ist aber auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). Dies gilt auch für alle Verträge, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung geschlossen werden und keine andere schriftliche Rechtsvereinbarung enthalten.
4. Wichtiger Hinweis: Die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über den Besteller werden von uns im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes und sonstiger datenschutzrechtlichen Vorschriften verarbeitet. Der Besteller nimmt davon Kenntnis, dass Müller-Elektronik Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z. B. Versicherungen) zu übermitteln. Der Besteller ermächtigt uns bei Auswahl der Zahlungsart „Kauf auf Rechnung“ die Daten des Bestellers zwecks Bonitätsprüfung an die Schufa Holding AG, Hagenauer Str. 44, 65203 Wiesbaden, InfoScore Consumer Data GmbH, Rheinstrasse 99, 76532 Baden-Baden, oder an einen Zulieferer, der die Ware direkt an den Besteller sendet weiter zu geben. Wir behalten uns das Recht vor, nach dem Ergebnis der Bonitätsprüfung die Zahlungsart „Lieferung auf Rechnung“ zu verweigern.
5. Nebenabreden, Änderungen und/oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis selbst.
6. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt dann eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die der von den Parteien gewollten am nächsten kommt. Das Gleiche gilt im Falle einer Lücke.
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit. Die Plattform finden Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/.